Wenn Sie in Hamburg einen oder mehrere Hunde halten, müssen Sie Hundesteuer bezahlen. Dazu müssen Sie Ihren Hund in Hamburg anmelden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Befreiung von der Hundesteuer beantragen. Dies gilt beispielsweise für Hunde, die zu behördlichen Dienstzwecken genutzt werden sowie für bestimmte Führ-, Begleit- und Wachhunde und Zuchthunde.
Für Hunde, die als gefährlich eingestuft wurden, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.
Weitere Informationen
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Nachweis über das Vorliegen mindestens einer der Voraussetzungen, die den Haltungszweck betreffen und für die Bewilligung Ihres Antrags ausschlaggebend sind
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen:
- Sie sind Halterin oder Halter mindestens eines Hundes.
- Sie halten den Hund oder die Hunde in Hamburg.
- Der Hund ist mindestens 3 Monate alt.
- Ihr Hund wurde nicht als gefährlich eingestuft.
- Hunde, die von Behörden für den öffentlichen Dienst benötigt werden (zum Beispiel Polizeihunde),
- Hunde, die von Verwaltungsangehörigen im Interesse des Dienstes zu ihrem Schutz oder zu Wachzwecken benötigt werden.
- Hunde, die von anerkannten wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden,
- Führ-, Begleit- und Wachhunde für Schwerbeschädigte,
- Führ-, Begleit- und Wachhunde für Blinde, Schwerhörige dritten Grades und hilflose Personen. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das Halten des Hundes als notwendig anerkennt. In Zweifelsfällen müssen Sie ein amtsärztliches Gutachten vorlegen,
- Hunde von Ausländern, denen nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder Staatsverträgen Steuerfreiheit zusteht,
- Hunde, die an Bord von Schiffen gehalten werden und den dem öffentlichen Verkehr dienenden Grund nicht betreten,
- Hunde, die von Artisten und Schaustellern, die nachweisbar für die Berufsarbeit benötigt werden,
- Hunde, die sich in einem anerkannten Institut zur Ausbildung für die unter den Nummern 4 und 5 genannten Zwecke befinden,
- Hunde, die eine Rettungshundeprüfung mit Erfolg abgelegt haben und mit ihren Führern, die in einer Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes mitwirken, jederzeit für Einsätze zur Verfügung stehen,
- Zuchthunde, wenn Sie mehr als 2 Zuchthunde, darunter mindestens eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten für alle Zuchthunde ab dem dritten Hund.
Hinweise
Die Hundesteuer beträgt 90 Euro im Kalenderjahr. Die Hundesteuer für als gefährlich eingestufte Hunde beträgt 600 Euro im Kalenderjahr.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Ermäßigung oder einen Erlass von der Hundesteuer bei der zuständigen Stelle beantragen (siehe hierzu Dienstleistung „Hundesteuer Ermäßigung“).
Für als gefährlich eingestufte Hunde erhalten Sie keine Steuerermäßigung oder einen etwaigen Erlass.
Wenn sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben, die dazu führen, dass die Haltung Ihres Hundes nicht mehr steuerfrei ist, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden.
Gebühr
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
§ 7, 8 Hundesteuergesetz Hamburg (HsStG HA)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HuStGHA1995rahmen
Rechtsbehelfe
Einspruch
Fristen
- Sie erhalten die Befreiung von der Hundesteuer vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
- Die Befreiung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hierfür fortfallen.
- Zeigen Sie der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen an, wenn die Voraussetzungen entfallen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Verwaltungsaufwand ab.
