Folgende Erwerbsformen sind beispielsweise grunderwerbsteuerpflichtig:
- der Grundstückskauf
- der Grundstückstausch
- der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (zum Beispiel die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH)
- der Übergang von mindestens 90% der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz
- die Enteignung von Grundstücken
- das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
Von der Grunderwerbsteuer befreit sind z.B.:
- der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro)
- der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Verkäufer in gerader Linie verwandt sind (einschließlich Stiefkindern und deren Ehegatten)
- der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses
- der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.
