Aufgrund Ihrer Angaben in der Steuererklärung erlässt das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch die für die Arbeit angefallenen Ausgaben ("Werbungskosten"), Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und verschiedene andere Ausgabenpositionen berücksichtigt.
Weitere Informationen
Herausgeber
Bremen, Stadt
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Voraussetzungen
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.
1.) Wird ausschließlich Arbeitslohn bezogen, für den bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, zum Beispiel wenn:
- der Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde
- bei Ehegatten/Lebenspartnern die Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor im Laufe des Jahres angewandt worden ist
- ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden ist und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden können, ist die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag maßgeblich
- der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (wie Tantieme, Abfindung) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat
- nicht zusammen zu veranlagende Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung eines Freibetrages für die auswärtige Ausbildung oder für einen Behinderten-Pauschbetrag der einem gemeinsamen Kind zusteht beantragen
2.) Setzt sich das Einkommen neben dem Arbeitslohn auch aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit) zusammen, hängt die Steuererklärungspflicht von der Höhe der anderen Einkünfte ab.
Soweit diese (anderen) Einkünfte den Betrag von 410 Euro im Kalenderjahr übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Der Jahresbetrag von 410 Euro gilt darüber hinaus auch bei Bezug von dem Grunde nach steuerfreien Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld). Da diese Leistungen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes haben (sogenannter Progressionsvorbehalt), muss bei Überschreiten des Betrages von 410 Euro ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.
3.) Wird dagegen kein Arbeitslohn bezogen, sondern besteht das Einkommen ausschließlich aus anderen Einkünften (zum Beispiel Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit), muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Dies erfordert eine Prüfung im Einzelfall.
Dieser Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2025:
- bei Ledigen: 12.096 EUR / in 2024: 11.784 EUR
- bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern: 24.192 EUR / in 2024: 23.568 EUR
Die Informationen zur vereinfachten Erklärung für Alterseinkünfte finden Sie unter "Weitere Informationen".
Hinweise
Informationen zum Bearbeitungsstand der Steuererklärungen finden Sie unter "Weitere Informationen".
Gebühr
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Bitte fragen Sie Ihre Rechtsbehelfe bei der zuständigen Stelle an.
Weiterführende Links
Verfahrensablauf
Online über das ELSTER-Portal:
- Sofern unter anderem Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielt werden, ist die Steuererklärung grundsätzlich online über ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln.
- ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung.
- Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER.
- Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.
- Das Finanzamt prüft die Angaben und übermittelt eine Benachrichtigung per E-Mail, ab wann der Steuerbescheid elektronisch abrufbar ist.
- Zur Wahrung des Steuergeheimnisses erfolgt die Bereitstellung des Steuerbescheides dabei nur in verschlüsselter Form. Zum Abruf der Daten muss die verschlüsselte Datei zunächst auf den eigenen PC heruntergeladen und mit der gewählten Authentifizierungsmethode entschlüsselt werden.
- Falls Ihr Finanzamt Belege von Ihnen anfordert, können Sie diese auch einfach elektronisch im ELSTER-Portal übermitteln.
- Diese Funktion finden Sie im ELSTER-Portal unter Formulare & Leistungen > alle Formulare > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Belegnachreichung zur Steuererklärung.
- Weitere Informationen zur Einreichung von Belegen finden Sie unter "Weitere Informationen".
Persönliche und postalische Abgabe in den Finanzämtern:
- In allen anderen Fällen kann die Steuererklärung auch persönlich oder per Post eingereicht werden.
- Alle Formulare können Sie über das Vordruckportal des Bundesministeriums der Finanzen herunterladen.
- Den Link zum Vordruckportal finden Sie unter "Formulare".
- Füllen Sie das Formular am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie es.
- Schicken Sie die Steuererklärung mit Anlagen per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt oder geben Sie die Steuererklärung persönlich an den zentralen Informations- und Annahmestellen der Bremischen Finanzämter ab.
- Für Rückfragen steht Ihnen die zentrale Informations- und Annahmestelle zur Verfügung. Eine detaillierte steuerliche Beratung ist dabei grundsätzlich den steuerlich beratenden Berufen vorbehalten und darf durch die Finanzämter nicht erfolgen.
- Sofern Sie einen Termin vor Ort in den zentralen Informations- und Annahmestellen wahrnehmen, bringen Sie die zu Ihrer fertig gestellten Steuererklärung gehörenden Unterlagen gerne mit.
Fristen
Steuerlich nicht beratene Personen: Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, müssen Sie die Erklärung grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt abgeben. Die Steuererklärung für das Jahr 2024 ist bis zum 31.07.2025 einzureichen. Für das Jahr 2025 läuft die Abgabefrist am 31.07.2026 ab. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie war die Steuererklärung für das Jahr 2023 allerdings bis zum 02.09.2024 abzugeben. Arbeitnehmer, für die keine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht, die also freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, haben hierfür vier Jahre Zeit (Beispiel.: Veranlagungszeitraum 2022; Ende Abgabefrist = 31.12.2026). Diese sogenannte Antragsverlängerung betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die eine Rückerstattung der vom Arbeitgeber zu viel einbehaltenen Lohnsteuer erreichen wollen. Steuerlich beratene Personen: Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und lassen Sie sich steuerlich beraten, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie verlängerte sich die Abgabefrist für das Jahr 2023 auf den 02.06.2025. Für das Jahr 2024 ist die Erklärung bis zum 30.04.2026 einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Zeitpunkt der Einreichung und dem Umfang der Steuererklärung.
