Alle Aussagen zu Ehegatten gelten gleichermaßen für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
Freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung)
Die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) kommt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Frage, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei nur einem Arbeitgeber erzielen. Dies sind z. B.:
- Ledige mit nur einem Arbeitsverhältnis und Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I,
- Ehepaare, bei denen nur ein Ehegatte berufstätig ist und der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III durchgeführt wird oder
- Ehepaare, bei denen beide Ehegatten berufstätig sind und der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen IV/IV erfolgt.
Falls aber außerdem beispielsweise
- steuerpflichtige Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro vorliegen,
- ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde (Ausnahme: Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder geänderte Zähler für die Kinderfreibeträge),
- Sie dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld) von mehr als 410 Euro bezogen haben, oder
- Ihr Arbeitslohn nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder bei Steuerklasse IV ein Faktor eingetragen wurde,
Ergänzende Informationen finden Sie unter „Weiterführende Informationen“. Insbesondere wird hier auf den Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler hingewiesen.
Erinnerung an die Abgabe einer Steuererklärung
Falls Sie vom Finanzamt eine Erinnerung an die Abgabe einer Steuererklärung erhalten, obwohl Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, dann teilen Sie dies bitte mit kurzer Begründung per Post, Fax oder E-Mail mit. Wenn Sie bereits bei Mein ELSTER (https://www.elster.de/eportal/start) registriert sind, dann nutzen Sie hierfür bitte das Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“.
