Wenn Sie mit einer Person verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft haben und diese sich einbürgern lässt, können Sie und Ihr minderjähriges Kind mit eingebürgert werden.
Wenn Sie mit einer Person verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft haben und diese sich einbürgern lässt, können Sie und Ihr minderjähriges Kind mit eingebürgert werden.