Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss ganzjährig vom Erlaubnisinhaber nach § 7 Sprengstoffgesetz, vom Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz sowie vom Inhaber einer nicht-gewerblichen Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz angezeigt werden.