Sportwetten dürfen nur in genehmigten Wettvermittlungsstellen vermittelt werden.
Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach Hessischen Glücksspielgesetz (§ 10 Abs. 8 HGlüG).
Diese Erlaubnis kann nach § 10 Abs. 7 HGlüG nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession nach §§ 4a bis 4e i.V.m. 10a GlüStV beantragt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung ausschließlich an diese. Sollten Sie sich als Vermittler für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter.
Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.
