Der Europäische Feuerwaffenpass (EFP) ist erforderlich, wenn Waffen/Waffenteile und/oder die dazugehörige Munition in EU-Staaten oder Nicht-EU-Staaten, die dem Schengen-Abkommen beigetreten sind (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein), mitgenommen werden sollen. In anderen Staaten ist er nicht gültig, erleichtert jedoch unter Umständen auch die Mitnahme von Waffen.
Der EFP ist keine eigenständige Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Waffen/Waffenteilen und der dazugehörigen Munition. Der Europäische Feuerwaffenpass gilt nur im Zusammenhang mit der bereits erteilten Besitzerlaubnis (z. B. Waffenbesitzkarte) und regelt ausschließlich die Mitnahme.
Im Sinne des Waffengesetzes nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer eine Waffe besitzt und diese vorübergehend
- auf einer Reise mit sich führt,
- sie grenzüberschreitend bzw. sie außerhalb des Geltungsbereiches des hiesigen Gesetzes verwendet und wieder zurück bringt.
Folgende Leistungen können Sie beantragen
- Ausstellung eines EFP
- Verlängerung eines vorhandenen EFP vor Ablauf der Geltungsdauer. (Wird die Verlängerung eines EFP nach Ablauf der Geltungsdauer beantragt, handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Wiederausstellung. In diesem Fall ist im Antrag die Option Ausstellung zu wählen.)
- Eintragung von Waffen/Waffenteilen in einen gültigen EFP
- Austragung von Waffen/Waffenteilen aus einem gültigen EFP
- Sie können mehrere Antragsoptionen miteinander kombinieren, zum Beispiel die Eintragung von Waffen/Waffenteilen in mehrere Europäische Feuerwaffenpässe oder die Verlängerung eines EFP zusammen mit der Austragung von Waffen/Waffenteilen.
- Es können maximal 10 Waffen/Waffenteile in einen EFP eingetragen werden. Sollen im Rahmen einer Neuausstellung mehr als 10 Waffen eingetragen werden, wird ein zusätzliches Dokument ausgestellt (Folgedokument).
- Sofern nachträglich mehr Waffen hinzugetragen werden sollen, als in einem Dokument Platz finden (bis 10 Positionen), ist für diese die Option „Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses“ zu wählen.
- Sie können eine unbegrenzte Anzahl an EFP beantragen. Der EFP gilt fünf Jahre und kann um fünf Jahre verlängert werden. Sind nur Einzellader-Flinten eingetragen, beträgt die Gültigkeit zehn Jahre.
- Wollen Sie in einen bestehenden gültigen EFP weitere Waffen eintragen lassen, verlängert sich dadurch nicht die Dauer der Gültigkeit des Dokuments.
