Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
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Herausgeber
Thüringen
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Nachweis der Fachkunde (Zeugnis bzw. Lehrgangsurkunde)
- Bescheinigung über Unbedenklichkeit
- Personalausweis oder Reisepass
- Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz
- Beiblatt A (bei Umgang mit Munition und sprengkräftigen Kriegswaffen einschließlich Fundmunition)
Hinweise
Das Mindestalter beträgt 21 Jahre.
Die Erteilung eines Befähigungsscheins ist kostenpflichtig. Die Ausstellung eines Befähigungsscheins einschließlich dem ausgefertigten Dokument kostet 70 Euro, eine wesentliche Änderung und die Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheins kosten 40 Euro. Die Kosten für das Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung sind zusätzlich zu übernehmen und bewegen sich im Rahmen von 30 Euro bis 250 Euro.
Handlungsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
Die Ausstellung eines Befähigungsscheins erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der zuständigen Behörde.
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8-10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das Sprengstoffgesetz fallenden Tätigkeit zu stellen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt.
