Seit dem 12.12.2005 muss dieser maschinenlesbar sein. Im Regelfall wird ein vorläufiger Ausweis nur ausgestellt, wenn gleichzeitig ein neuer Reisepass (ePass) beantragt wird bzw. bereits beantragt wurde. In ganz besonderen Ausnahmefällen (wenn zum Beispiel eine lebensältere Person glaubhaft macht, dass der Reisepass nur für eine einmalige Auslandsreise benötigt wird) kann auch nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
Ist der Antragsteller noch keine 18 Jahre alt bzw. ist für ihn ein Betreuer (für die Aufenthaltsbestimmung) bestellt, müssen alle Erziehungsberechtigten der Ausstellung des vorläufigen Reisepasses zustimmen, jedenfalls aber derjenige sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind rechtmäßig (mit Zustimmung des anderen Elternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet.