Wenn Sie nicht alle drei Jahre die weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Ihrem Ursprungsland nachweisen, kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.
Wenn Sie nicht alle drei Jahre die weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Ihrem Ursprungsland nachweisen, kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.