Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet.
Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Die Genehmigung können Sie bei der Behörde für Kultur und Medien beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt. Ferner ist die Ausfuhrgenehmigung davon abhängig, ob Sie das Kulturgut in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstaat ausführen wollen.
Für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt, können Sie eine Genehmigung für den gesamten Bestand und die wiederholte Ausfuhr beantragen (allgemeine offene Genehmigung).
Weiterhin können Sie die wiederholte Ausfuhr eines einzelnen Kulturguts beantragen (spezifisch offene Genehmigung).
Herausgeber
Keine Angabe
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Keine Angabe
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
keine; beachten Sie aber bitte die Bearbeitungsdauer.
Voraussetzungen
Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut kann nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person die Gewähr dafür bietet, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird und die erforderlichen Antragunterlagen eingereicht wurden.
Eine Genehmigung für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut wird Ihnen erteilt, wenn Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Kulturguts oder bevollmächtige Dritte beziehungsweise bevollmächtigter Dritter sind.
Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts (spezifische offene Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentürmer oder rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin beziehungsweise Besitzer des Kulturguts sind.
Eine Genehmigung für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut (allgemeine offene Genehmigung) kann Ihnen als Kulturgut bewahrende Einrichtung erteilt werden, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt.
Hinweise
Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.
Es fallen keine Kosten an.
Handlungsgrundlagen
§ 22 und §§ 25-27 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/
Rechtsbehelfe
§ 22 und §§ 25-27 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/
Weiterführende Links
Fristen
keine; beachten Sie aber bitte die Bearbeitungsdauer.
Bearbeitungsdauer
Bei Verfahren zur einmaligen Ausfuhr von Kulturgut beträgt die Bearbeitungsfrist 10 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Unterlagen. In anderen Verfahren kann die Bearbeitung länger dauern.
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Für die Ausfuhr von Kulturgut aus Deutschland benötigen Sie eine Genehmigung, wenn das Kulturgut bestimmte Alters- oder Wertgrenzen überschreitet.
Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke, archäologische Objekte, Archivgut, Handschriften oder Antiquitäten wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck.
Die Genehmigung können Sie bei der Behörde für Kultur und Medien beantragen. Es wird zwischen dauerhafter und vorübergehender Ausfuhr unterschieden. Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt. Ferner ist die Ausfuhrgenehmigung davon abhängig, ob Sie das Kulturgut in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstaat ausführen wollen.
Für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt, können Sie eine Genehmigung für den gesamten Bestand und die wiederholte Ausfuhr beantragen (allgemeine offene Genehmigung).
Weiterhin können Sie die wiederholte Ausfuhr eines einzelnen Kulturguts beantragen (spezifisch offene Genehmigung).
- Schriftlicher Kulturgutausfuhrantrag oder Online-Antrag mit Authentifizierung
- Provenienzangaben zum Kulturgut
- Vollmacht bei Antragstellung in Vertretung
- Weitere Nachweise (Nämlichkeitsmittel, Leihverträge, Wertnachweise et cetera)
Voraussetzungen
- Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Ausfuhrverbot besteht.
- Eine Genehmigung für die einmalige dauerhafte oder vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten wird Ihnen erteilt, wenn
- Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Kulturguts oder bevollmächtige dritte Person sind und
- das Kulturgut bestimmte Alters- und Wertgrenzen überschreitet, die Sie auf dem Internetportal der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Kulturgutschutz ermitteln können.
- Eine Genehmigung für die regelmäßige Ausfuhr eines Kulturguts (spezifische offene Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden, wenn
- Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentürmer oder rechtmäßige/r unmittelbare/r Besitzerin beziehungsweise Besitzer des Kulturguts sind und
- Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wiedereingeführt wird.
- Eine Genehmigung für die regelmäßige Ausfuhr verschiedener Kulturgüter (allgemeine offene Genehmigung) kann Ihnen erteilt werden, wenn
- Sie eine Kulturgut bewahrende Einrichtungen sind, die regelmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffentliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungszwecke ausführt und
- Sie als antragstellende Person die Gewähr dafür bieten, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.
Hinweise
Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung ist nichtig.
Es fallen keine Kosten an.
Handlungsgrundlagen
Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierte Fassung) [Verordnung (EG) Nr. 116/2009]
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32009R0116&from=DE
in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern [Verordnung (EU) Nr. 1081/2012]
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R1081&from=DE
§ 24 und §§ 25-27 Kulturgutschutzgesetz – (KGSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kgsg/
Rechtsbehelfe
- Widerspruch bei der Behörde für Kultur und Medien, wenn die Genehmigung nicht wie beantragt erteilt wird.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, wenn die Genehmigung nicht oder nicht wie beantragt erteilt wird.
Weiterführende Links
Fristen
Genehmigungen für eine einmalige vorübergehende oder endgültige Ausfuhr in einen Drittstaat oder einen EU-Mitgliedstaat
- Fristtyp: Geltungsdauer
- Dauer: bis 12 Monate
- Die (vorübergehende oder dauerhafte) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich.
- Die Wiedereinfuhrfrist (bis zu 5 Jahre) für die einmalige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut legt die Behörde nach dem Zweck der Ausfuhr fest.
- Fristtyp: Geltungsdauer
- Dauer: bis 5 Jahre
- Die (vorübergehende) Ausfuhr ist bis zum letzten Tag der Geltungsdauer möglich, die Wiedereinfuhr muss innerhalb von 5 Jahren erfolgen.
Bearbeitungsdauer
- Für einen Antrag zur einmaligen Ausfuhr in ein Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat dauert die Bearbeitung bis 10 Werktage nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen.
- Für einen Antrag auf eine allgemeine offene oder spezifische offene Genehmigung ist keine gesetzliche Frist zur Entscheidung vorgesehen, sie ist abhängig von der Komplexität des Antrags.
- Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Genehmigung müssen Sie rechtzeitig vor der geplanten Ausfuhr des Kulturgutes beantragen.
