Um Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln, müssen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Umwandlungsantrag stellen. Nur mit einem P-Konto sind Sie vor Pfändungen bis zur Selbstbehaltsgrenze geschützt.
Für Banken und Sparkassen besteht keine gesetzliche Verpflichtung, auf dem Konto eingehende Sozialleistungen für einen bestimmten Zeitraum stehen zu lassen.
Die Banken und Sparkassen müssen sämtliche Zahlungseingänge bei Vorlage von Nachweisen ausgetitelter Forderungen an die Gläubiger auskehren.
Für Leistungsbeziehende nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Asylbewerberleistungsgesetz besteht ein Anspruch auf Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto.
Nur ein Pfändungsschutzkonto schützt bis zur Höhe der Selbstbehaltsgrenze vor Pfändungen. Die Höhe des Grundfreibetrages richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen. Überdurchschnittliche, aber notwendige höhere Kosten für die Unterkunft können im Einzelfall ebenfalls zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages führen. Die jeweils aktuellen Beträge können Sie der Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) entnehmen.
Das Bundesministerium für Justiz stellt eine Übersicht zu den Pfändungsfreigrenzen nach §850 c Zivilprozessordnung online zur Verfügung. Den Link finden Sie im Bereich Weitere Informationen.
