Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diese n
selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Schuldnerin bzw. eines Schuldners kann von dieser bzw. diese n
selbst (sog. Eigenantrag) oder von einer Gläubigerin bzw. einem Gläubiger (sog. Fremdantrag) gestellt werden.