Die Anrechnung bzw. Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen voraus. Dies muss in jedem Einzelfall anhand der Belege geprüft werden.
In welchem Umfang Studienzeiten im vorklinischen Studienabschnitt angerechnet werden können, hängt neben den tatsächlich studierten Semestern u. a. davon ab, welche und wie viele der in Anlage 1 zur ÄAppO genannten Scheine nachgewiesen werden bzw. aus einem ausländischen oder verwandten Studium anerkannt wurden. Ein Studienhalbjahr kann dann angerechnet werden, wenn der Nachweis einer mindestens halbjährigen Studienzeit erbracht ist und während dieser Zeit drei der nachfolgend aufgeführten großen Scheine oder je zwei große und zwei kleine Scheine regelmäßig und mit Erfolg absolviert wurden.
Voraussetzung für die Anrechnung eines Studienjahres ist der Nachweis einer mindestens einjährigen Studienzeit und von sechs großen oder je vier großen und vier kleinen Scheinen, die während dieser Zeit absolviert wurden.
Praktika und Kurse, die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 bis 6 ÄAppO vorgeschrieben sind (= "große Scheine"):
- Praktikum der Physik für Mediziner
- Praktikum der Chemie für Mediziner
- Praktikum der Biologie für Mediziner
- Praktikum der Physiologie
- Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
- Kursus der makroskopischen Anatomie
- Kursus der mikroskopischen Anatomie
- Kursus der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie
Praktika und Seminare, die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 7 – 10, Abschnitt II und Abschnitt III ÄAppO vorgeschrieben sind; Leistungsnachweis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO; vorklinisches Wahlfach gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 ÄAppO (= "kleine Scheine"):
- Seminar Physiologie
- Seminar Biochemie/Molekularbiologie
- Seminar Anatomie
- Seminar Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
- Praktikum der medizinischen Terminologie
- Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)
- Praktikum der Berufsfelderkundung
- Vorklinisches Wahlfach
Auf das im Geltungsbereich der ÄAppO vorgeschriebene klinische Medizinstudium sind Zeiten eines im Ausland betriebenen klinischen Medizinstudiums nur anrechenbar, soweit dieses gleichwertig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO). Dies setzt nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß neuer ÄAppO (bzw. analog nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung nach der bis 30.09.2003 geltenden Fassung der ÄAppO - alte ÄAppO -) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ÄAppO) erzielte Studienleistungen voraus, die nach Art und Umfang der Lehrveranstaltung sowie der Leistungskontrolle (u. a. Benotung) den gemäß § 27 ÄAppO nachzuweisenden Fächern (§ 27 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO), Querschnittsbereichen (§ 27 Abs. 1 Satz 5 ÄAppO) und Blockpraktika (§ 27 Abs. 4 ÄAppO) gleichwertig sind.
Leistungsnachweise, welche vor dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erbracht worden sind, können nicht als klinische Leitungsnachweise anerkannt werden.
Studienleistungen aus der klinischen Ausbildung können erst nach Bestehen/Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anerkannt werden.
Für die Anrechnung eines klinischen Semesters auf die sechssemestrige Mindeststudienzeit nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist es erforderlich, dass von den in § 27 ÄApprO genannten Fächern, Querschnittsbereichen und Blockpraktika, die an der Universität geprüft werden, mindestens sieben der in § 27 ÄApprO genannten Fächer, Querschnittsbereiche und Blockpraktika erbracht wurden.
7 Leistungsnachweise, Querschnittsbereiche oder Blockpraktika = 1 Semester
Leistungsnachweise:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Arbeitsmedizin, Sozialmedizin
- Augenheilkunde
- Chirurgie
- Dermatologie, Venerologie
- Frauenheilkunde, Geburtshilfe
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Humangenetik
- Hygiene, Mikrobiologie, Virologie
- Innere Medizin
- Kinderheilkunde
- Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik
- Neurologie
- Orthopädie
- Pathologie
- Pharmakologie, Toxikologie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Rechtsmedizin
- Urologie
- Wahlfach (gemäß Anlage 3 zu § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO)
Querschnittsbereiche:
- Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik
- Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
- Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen
- Infektiologie, Immunologie
- Klinisch-pathologische Konferenz
- Klinische Umweltmedizin
- Medizin des Alterns und des alten Menschen
- Notfallmedizin
- Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie
- Prävention, Gesundheitsförderung
- Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz
- Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren
- Palliativmedizin
- Schmerzmedizin
Blockpraktika:
- Innere Medizin
- Chirurgie
- Kinderheilkunde
- Frauenheilkunde
- Allgemeinmedizin