Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeuginnen oder Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen zu Trauzeuginnen oder Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
Für Ihre Eheschließung ist zunächst eine persönliche Anmeldung beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Bitte reservieren Sie hierfür vorab online einen Termin.
Das Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht identisch mit dem Ort der Trauung sein. Die Eheschließung kann grundsätzlich bei jedem Standesamt in Deutschland stattfinden.
Eine Online-Reservierung eines Trauortes in Magdeburg ist derzeit nur möglich, wenn beide Partner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Weitere Informationen finden Sie im Traukalender.
Sind ausländische Staatsangehörige beteiligt, müssen zunächst die rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung geprüft werden. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Beratungstermin über den Terminkalender des Standesamtes.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Trauung sind rechtlich voneinander unabhängig.
Trauzeuginnen oder Trauzeugen sind nicht verpflichtend. Auf Wunsch können jedoch ein oder zwei Personen als Trauzeuginnen oder Trauzeugen benannt werden.
Ob Sie künftig einen gemeinsamen Familiennamen führen oder Ihre bisherigen Namen beibehalten möchten, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
