Gewerbsmäßiger Güterverkehr ist der gewerblich durchgeführte Transport von Gütern mit Kraftfahrzeugen gegen Bezahlung.
Für den gewerbsmäßigen Güterverkehr innerhalb Deutschlands mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen inklusive Anhänger benötigen Sie keine Genehmigung.
Für den gewerbsmäßigen Güterverkehr innerhalb Deutschlands mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen inklusive Anhänger benötigen Sie eine Genehmigung in Form einer Gemeinschaftslizenz (auch: EU-Lizenz) oder einer nationalen Erlaubnis.
Für grenzüberschreitende Fahrten mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen inklusive Anhänger innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz benötigen Sie eine Genehmigung in Form einer Gemeinschaftslizenz. Wenn Sie eine Gemeinschaftslizenz (auch: EU-Lizenz) haben, können Sie diese auch für Streckenanteile des Transports innerhalb Deutschlands nutzen.
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (auch: Drittstaaten) benötigen Sie eine Gemeinschafts- beziehungsweise EU-Lizenz und für Streckenanteile in den Drittstaaten weitere bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
Die Erlaubnisse und Lizenzen für den gewerblichen Güterkraftverkehr können Ihnen befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Sie müssen die Erlaubnisse und Lizenzen bei der zuständigen Stelle beantragen.
Weitere Informationen
Herausgeber
Keine Angabe
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Keine Angabe
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Für antragstellende Privatpersonen wird die Gebührenzahlung direkt nach Antragsversand fällig. Diese kann mittels Kreditkarte, Visa oder giropay erfolgen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihren Antrag schriftlich oder über den Online-Dienst zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie zahlen die anfallende Gebühr
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Informationen oder Unterlagen bei Ihnen nach.
- Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
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Hamburg
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Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
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Gewerbsmäßiger Güterverkehr ist der gewerblich durchgeführte Transport von Gütern mit Kraftfahrzeugen gegen Bezahlung.
Für den gewerbsmäßigen Güterverkehr innerhalb Deutschlands mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen inklusive Anhänger benötigen Sie keine Genehmigung.
Für den gewerbsmäßigen Güterverkehr innerhalb Deutschlands mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen inklusive Anhänger benötigen Sie eine Genehmigung in Form einer Gemeinschaftslizenz (auch: EU-Lizenz) oder einer nationalen Erlaubnis.
Für grenzüberschreitende Fahrten mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen inklusive Anhänger innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz benötigen Sie eine Genehmigung in Form einer Gemeinschaftslizenz. Wenn Sie eine Gemeinschaftslizenz (auch: EU-Lizenz) haben, können Sie diese auch für Streckenanteile des Transports innerhalb Deutschlands nutzen.
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (auch: Drittstaaten) benötigen Sie eine Gemeinschafts- beziehungsweise EU-Lizenz und für Streckenanteile in den Drittstaaten weitere bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
Die Erlaubnisse und Lizenzen für den gewerblichen Güterkraftverkehr können Ihnen befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Sie müssen die Erlaubnisse und Lizenzen bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Gegebenenfalls: Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister oder dem Gesellschafts- oder Gründungsvertrag
- Nachweise der fachlichen Eignung:
- Bescheinigung über die bestandene Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder
- Bescheinigung über den Abschluss einer gleichwertigen anerkannten Fachkundeprüfung oder
- Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen
- Wenn eine andere, als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat, zusätzlich: Nachweis der Vertretungsberechtigung (zum Beispiel Arbeitsvertrag als Verkehrsleitung)
- Jeweils nicht älter als 3 Monate alte Nachweise der Zuverlässigkeit der zur Vertretung ermächtigte(n) Person(en)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Jeweils nicht älter als 3 Monate alte Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens:
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr)
- Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr gemäß Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen hat seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland.
- Sie als Unternehmensinhaber oder Unternehmensinhaberin sowie die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte(n) Person(en) (Verkehrsleitung) sind
- zuverlässig und
- fachlich geeignet.
- Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden. Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens ist gewährleistet.
- Ihr Unternehmen verfügt über Eigenkapital und Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl und Art der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge.
- Nationale Genehmigung oder EU-Lizenz für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht:
- Für das erste Fahrzeug Eigenkapital in Höhe von 9.000,00 EUR
- Für jedes weitere Fahrzeug weitere 5.000,00 EUR
- EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz von Fahrzeugen mit mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht:
- Für das erste Fahrzeug Eigenkapital in Höhe von 1.800,00 EUR
- Für jedes weitere Fahrzeug weitere 900,00 EUR
- Nationale Genehmigung oder EU-Lizenz für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht:
Hinweise
Wenn Sie lediglich Werkverkehr betreiben, benötigen Sie keine Erlaubnis oder Lizenz. Werkverkehr ist Güterkraftverkehr, der ausschließlich für eigene Zwecke eines Unternehmens ausgeführt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden.
- Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb des Unternehmens oder dem Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge werden vom eigenen Personal des Unternehmens geführt.
- Die Beförderung ist nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens.
120,00 EUR -700,00 EUR
Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise (erforderliche Unterlagen).
Handlungsgrundlagen
§ 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gbzugv_2011/__10.html
§ 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__3.html
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09112012_737223.htm
Artikel 3 und 4 Verordnung (EG) Nummer 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0072:0087:DE:PDF
Artikel 3 Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0051:0071:DE:PDF
Rechtsbehelfe
Widerspruch
Fristen
Sie müssen den Antrag spätestens 3 Monate vor dem geplanten Start des gewerblichen Güterkraftverkehrs bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die Erlaubnisse und Lizenzen können für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden.
Bearbeitungsdauer
2 Wochen bis 3 Monate ab dem Zeitpunkt zu dem der zuständigen Stelle alle notwendigen Unterlagen und Informationen vorliegen.
