Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. In der Sexarbeit tätige Personen sind seitdem verpflichtet ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden. Die Anmelde- und die Aliasbescheinigungen sind zeitlich begrenzt gültig.
Wird die Tätigkeit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, muss eine Verlängerung beantragt werden:
- bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren nach einem Jahr.
- bei Personen, die älter sind als 21 Jahre, nach zwei Jahren.
