Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56 a Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.
Bitte wählen Sie aus, wo Sie die Leistung beantragen möchten: