Wer eine Versteigerung in der Stadt Chemnitz durchführen will, muss diese der zuständigen Behörde und der Industrie- und Handelskammer anzeigen.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56 a Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.

Bitte wählen Sie aus, wo Sie die Leistung beantragen möchten: