Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gefährliche Stoffe oder Gemische gewerblich verkaufen oder anderen zur Verfügung stellen möchten. Dies gilt für alle Stoffe und Gemische, die in der Chemikalien-Verbotsverordnung aufgeführt sind.
Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Sie Apotheker sind oder wenn Sie die gefährlichen Stoffe oder Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer, berufliche Nutzer oder öffentliche Einrichtungen wie Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten weitergeben.
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Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Sachkundenachweis (z. B. Sachkundezeugnis) -
- Gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
- Identifikationsdokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
- Bei Unternehmen zusätzlich: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
Voraussetzungen
Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und über die notwendigen Fachkenntnisse im Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen verfügen. Den Nachweis erbringen Sie durch einen gültigen Sachkundenachweis. Zudem müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit nach den einschlägigen Vorschriften aufweisen.
Für Unternehmen gilt zusätzlich:
- In jeder Betriebsstätte, in der gefährliche Stoffe oder Gemische verkauft werden, muss mindestens eine Person beschäftigt sein, die diese Voraussetzungen erfüllt.
- Änderungen bei dieser verantwortlichen Person sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Hinweise
Für die Erlaubnis benötigen Sie die erforderliche Sachkunde. Sachkundige Personen sind
- Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
- Apotheker oder Apothekerinnen,
- Pharmazieingenieure oder Pharmazieingenieurinnen,
- Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-technische Assistentinnen,
- Apothekenassistenten oder Apothekenassistentinnen,
- geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferinnen oder
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zur Schädlingsbekämpferin.
Es fallen die folgenden Gebühren an: -
- Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang mit Giftstoffen: 64 - 199 EUR
- Erweiterung oder Änderung der Erlaubnis sowie Erteilung von Auflagen: 64 - 199 EUR
- Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis: 130 - 383 EUR
Handlungsgrundlagen
§§ 6 und 7 Chemikalienverbotsverordnung
Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit (ArbSchGebO)
Rechtsbehelfe
Widerspruch
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag auf Erlaubnis zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Falls weitere Informationen oder Dokumente benötigt werden, fordert sie diese bei Ihnen an.
- Anschließend wird geprüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, und eine Entscheidung über Ihren Antrag getroffen.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung und einen gesonderten Gebührenbescheid.
Fristen
Sie benötigen die Erlaubnis, bevor Sie gefährlich Stoffe oder Gemische gewerblich an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben dürfen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und dem Verwaltungsaufwand. In der Regel erfolgt die Bearbeitung innerhalb von zwei bis sechs Wochen.
