Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie zwei Erlaubnisse.
Die Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin wird unbefristet erteilt.
Darüber hinaus benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (siehe „Weiterführende Informationen“). Diese wird befristet erteilt.
Bitte beachten Sie bei der Einrichtung der Spielhalle, die Einhaltung der nachfolgenden gesetzlichen Mindestanforderungen.
- Der Mindestabstand zu weiteren Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen soll 500 Meter nicht unterschreiten.
- Das Gewerbe soll auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.
- In einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem Sportwetten vermittelt werden, ist der Betrieb einer Spielhalle unzulässig.
- Einblicke ins Innere der Räumlichkeiten dürfen von außen nicht möglich sein.
- Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht.
- Es darf keine Werbung außen oder in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte für den Spielbetrieb oder in der Spielhalle angebotene Spiele angebracht werden.
- Für je 12 Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden.
- Die Gesamtzahl darf acht Geräte nicht übersteigen. Sollten in der Spielhalle Speisen oder Getränke verabreicht werden, reduziert sich die zulässige Gesamtanzahl auf höchstens zwei Geräte.
- Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante.
- Es sind Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.
- Spielhallen dürfen nicht am Karfreitag, am Volkstrauertrag, am Totensonntag und am 24. und 25. Dezember geöffnet werden.
- In der Zeit von 3 Uhr bis 11 Uhr dürfen Spielhallen grundsätzlich nicht öffnen (Sperrzeit).
Die Betreiber und Betreiberinnen haben Sozialkonzepte zu entwickeln und in der Spielhalle umzusetzen.
Bei der Erstellung des Sozialkonzepts haben sich die Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber damit auseinander zu setzen, wie sie die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anhalten werden und mit welchen vorbeugenden bzw. eindämmenden Maßnahmen sie den sozialschädlichen Folgen des Glücksspiels entgegenwirken. Dabei ist insbesondere -vor allem auch bei der Erstellung des Sozialkonzeptes durch externe Einrichtungen- darauf zu achten, dass das vorzulegende Sozialkonzept den individuellen Anforderungen und Gegebenheiten des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Spielstätte entspricht.
Beim Jugendschutz und für die Prävention von Spielsucht gilt:
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf kein Zutritt zu Unternehmen gewährt werden.
- Die Durchsetzung des Verbots ist durch Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
- Die Spielerinnen und Spieler sind durch den Inhaber oder das mit der Aufsicht betraute Personal über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären und zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten.
- Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen. Es sind hierfür geeignete Maßnahmen für wirksame Sperrsysteme einzurichten.
Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ohne eine erforderliche Erlaubnis betreibt oder gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro bestraft werden.
