Wenn Sie ein Urteil, einen Beschluss, einen Erbschein oder einen Vergleich eines Berliner Gerichtes im Ausland verwenden wollen, kann es sein, dass Sie die Echtheit des Urteils, des Beschlusses, des Erbscheins oder des Vergleichs bestätigen lassen müssen.
Es gibt zwei Formen dieser Bestätigung:
Die verkürzte Form heißt „Apostille“. Die Apostille bekommen Sie direkt bei dem Gericht, das das Urteil verkündet, den Beschluss oder den Erbschein erlassen hat. Sie ist aber nur für bestimmte Länder möglich. Welche das sind, erfahren Sie zum Beispiel auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“ oder beim Gericht.
Für alle anderen Länder brauchen Sie eine sogenannte „Legalisation“. Dazu stellt das zuständige Gericht Ihnen zunächst eine Vorbeglaubigung aus. Mit der Vorbeglaubigung wenden Sie sich dann an die Auslandsvertretung des Landes, in dem Sie das Urteil, den Beschluss oder den Erbschein verwenden möchten. Die Auslandsvertretung stellt Ihnen die Legalisation aus.
• Manche Länder verlangen vor der Legalisation noch eine Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie beim Bundesverwaltungsamt, siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.