Wenn Sie bei einem Gericht oder bei einer Notarin oder einem Notar als Übersetzer/-innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/-innen (mündliche Übertragung) herangezogen werden möchten, können Sie sich nach Maßgabe des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen. Die allgemein ermächtigten bzw. allgemein beeidigten Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank) eingetragen.
Weitere Informationen
Herausgeber
Hessen
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Antrag
- Nachweise der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (zum Beispiel Reisepass oder Vorder und Rückseite des Personalausweises)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit (zum Beispiel Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, Bescheinigung Insolvenzgericht)
- Nachweis der Volljährigkeit (zum Beispiel Reisepass oder Vorder und Rückseite des Personalausweises)
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz erfolgt ist
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; oder ständiger Wohnsitz oder berufliche Niederlassung im Gebiet des Landes Hessen
- Nachweis der fachlichen Eignung:
Fachlich geeignet ist
- für den Bereich Dolmetscher, wer eine staatliche Dolmetscherprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Dolmetschen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Dolmetscherprüfung abgelegt hat.
- für den Bereich Übersetzer, wer die Übersetzerprüfung bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses im Bereich Übersetzen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Übersetzerprüfung abgelegt hat
Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erbringen
- Nachweis der Zuverlässigkeit:
Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
- in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach dem Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist,
- in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, oder
- aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher auszuüben.
- Volljährigkeit
Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120
Zahlungsweise:
Über die ePayment-Plattform des Landes Hessen können darüber hinaus folgende Zahlungsarten ausgewählt werden:
- PayPal
- Giropay
- Kreditkarte (Visacard, Mastercard)
Handlungsgrundlagen
- § 1 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 10 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 2 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 3 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 4 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 8 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 9 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
Rechtsbehelfe
Im Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Verfahrensablauf
Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/-in oder die Ermächtigung als Übersetzer/-in können Sie schriftlich oder online beantragen.
Fristen
Es gibt keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Der Antrag ist von der nach § 10 Absatz 1 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes zuständigen Stelle innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein (§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) gilt entsprechend.)
3 Monate
