Haben Sie die Erbschaft angenommen, werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen. Der Erbschein ist ein Zeugnis über die Erbenstellung.
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Bremen, Stadt
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
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Voraussetzungen
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Dazu ist eine gerichtlich oder notariell beurkundete Erbscheinsverhandlung erforderlich, in der bestimmte Erklärungen abgegeben und an Eides statt zu versichern sind.
Die für die Erlangung eines Erbscheins erforderliche eidesstattliche Versicherung kann nur vom Erben abgegeben werden. Ist der Erbe hierzu, aufgrund von zum Beispiel einer Krankheit nicht mehr in der Lage, kann die eidesstattliche Versicherung ausschließlich von einem gerichtlich bestellten Betreuer abgegeben werden. Minderjährige werden durch die Eltern oder aber einem Ergänzungspfleger
oder Vormund vertreten.
Für die Beurkundung des Erbscheinsantrages und die Erteilung des Erbscheins werden Gebühren fällig. In der Höhe richten sich diese Gebühren nach dem Nachlasswert. Es werden zwei Gebühren erhoben: 1. Für die Beurkundung der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung (Notar oder Gericht) 2. Für die Erteilung des Erbscheins (Gericht) Gebühren des Notars werden nach dem gleichen Gesetz erhoben. Dieser rechnet noch die Umsatzsteuer und ggf. Auslagen ab.
Handlungsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Bitte fragen Sie Ihre Rechtsbehelfe bei der zuständigen Stelle an.
Verfahrensablauf
Das Nachlassgericht ist zuständig für die Erteilung von Erbscheinen sowohl aufgrund gesetzlicher als auch testamentarischer Erbfolge.
Örtlich zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Die Beurkundung von Erbscheinsanträgen kann grundsätzlich bei jedem Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Jeder Erbe ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Es ist ausreichend, wenn einer von mehreren Miterben den Antrag stellt.
Bei den Bremischen Amtsgerichten ist zwingend ein Termin zu vereinbaren. Die Antragsteller können sich ebenfalls an einen Notar wenden.
Neben dem Antrag ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden muss. Sofern der Antrag und die Versicherung an Eides statt durch ein Gericht beurkundet werden sollen, ist das persönliche Erscheinen mindestens eines Erben am Gericht erforderlich. Sollte aufgrund körperlicher Einschränkungen die Beurkundung im Haus/der Wohnung eines Erben erforderlich sein, kann diese ausschließlich von einem Notar vorgenommen werden.
Beim Gericht oder in einem Notariat erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie beizubringen haben und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.
Nach Prüfung des Antrages und schriftlicher Anhörung ggfs. weiterer Beteiligter kann der Erbschein erteilt werden.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
