Über das zentrale Schuldnerverzeichnis im Vollstreckungsportal erhalten Sie Auskunft über Einträge, die eine natürliche Person oder die eine juristische Person betreffen und können auch Ihre eigenen Datensätze einsehen.
Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn:
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
- die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen,
oder
- der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist,
- ein Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist,
- Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren versagt worden ist,
- die bereits erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren widerrufen worden ist.
- Für eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis ist zwingend eine einmalige Online-Registrierung erforderlich.
Im Anschluss an die Registrierung erhalten Sie einen Link zur Freischaltung und Ihre persönlichen Zugangsdaten. Damit ist die Einsichtnahme in das zentrale Schuldnerverzeichnis möglich. Eine Einsichtnahme ist mit den persönlichen Zugangsdaten auch vor Ort bei jedem Amtsgericht möglich. Die Amtsgerichte selbst dürfen keine Auskünfte aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis an Sie erteilen.
Um eine Auskunft zu erhalten ist die Angabe eines Einsichtsgrundes erforderlich. Zulässige Einsichtsgründe sind:
- Zwecke der Zwangsvollstreckung
- Um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden (auch für die kostenpflichtige Selbstauskunft zur Vorlage bei Dritten)
- Zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen (kostenfreie Selbstauskunft)
- Darüber hinaus müssen Sie weitere ergänzende Angaben für die Einsichtnahme machen. Diese können beispielsweise Details zu Zahlungsurteilen, Rechnungen, anstehenden Vertragsabschlüssen und ähnlichem sein.
Bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ist auch ersichtlich, welche Stelle die Eintragung angeordnet bzw. veranlasst hat. Diese Stelle können Sie für nähere Informationen zu den der Eintragung zugrundeliegenden Gegebenheiten unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens kontaktieren.
Der Abruf von Daten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig.
Entsprechend Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können in das Schuldnerverzeichnis eingetragene Schuldnerinnen und Schuldner auf Antrag Auskunft über die zu ihnen im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden, erhalten. Die Selbstauskunft, die Sie nach Entscheidung über Ihren Antrag mit Hilfe einer postalisch übersandten PIN erhalten, bezieht sich immer nur auf die im Antrag konkret mit DR-Aktenzeichen bezeichnete Eintragung. Sofern mehrfache Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden sind, muss für jede Eintragung einen gesonderten Antrag auf Erteilung der Auskunft gestellt werden.
Der Antrag auf Erteilung der Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO kann bei jedem Amtsgericht (Rechtsantragstelle) gestellt werden.
