Im sogenannten Schuldnerverzeichnis werden Personendaten von Schuldnern eingetragen,
- die der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
- die eine Vermögensauskunft abgegeben haben und sich aus dem Vermögensverzeichnis ergibt, dass eine Rückzahlung der Schulden nicht vollständig möglich ist,
- die nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses die Schulden vollständig zurückzahlen könnten, die Vollständige Rückzahlung aber nicht innerhalb eines Monats nachgewiesen haben,
- deren Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
- deren Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.
Sie können nur online über das Gemeinsame Vollstreckungsprotal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, zum Beispiel:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
- zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Zuständig ist immer das Zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslands.
