Bewilligt der Gläubiger einer Grundschuld oder eines anderen Grundpfandrechts die Löschung aus dem Grundbuch, kann der Eigentümer die Löschung des Rechts beim Grundbuchamt beantragen.
Weitere Informationen
Herausgeber
Bayern
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Voraussetzungen
Folgende Unterlagen müssen für die Löschung eines Grundpfandrechts dem Grundbuchamt vorgelegt werden:
- Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer zur Löschung des Grundpfandrechts in öffentlich beglaubigter Form.
- Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form. Bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend.
- Bei Briefrechten zusätzlich:
- Grundpfandrechtsbrief im Original oder
- Ausschließungsbeschluss in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk
Ein Notar besorgt auf Ihren Wunsch die benötigten Unterlagen und überwacht den Vollzug des Löschungsantrags.
Hinweise
Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Dabei handelt es sich um private Dienstleister, mit denen die Grundbuchämter nichts zu tun haben. Das Bearbeitungsentgelt dieser Anbieter ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren. Die von der Landesjustizkasse in Bamberg erhobenen Gerichtsgebühren sind unabhängig von den zusätzlich anfallenden Kosten für den Drittanbieter zu begleichen. Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt anfordern.
Die Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten sich nach dem Verkehrswert des zu löschenden Rechts.
