Ein bestimmter Personenkreis (Eigentümer, dinglich Berechtigte, Gläubiger oder deren Bevollmächtigte) kann beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) persönlich oder durch schriftlichen Antrag die Erteilung eines Grundbuchauszuges beantragen. Der schriftliche Antrag kann per Post oder per E-Mail abgegeben werden. Bei Zusendung per E-Mail den Antrag zuvor bitte einscannen oder abfotografieren. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und legt bei Vorliegen der Voraussetzung die Akten am übernächsten Tag für einen Zeitraum von einer Woche zur Einsichtnahme bereit.Das Grundbuchamt prüft das berechtigte Interesse und legt bei Vorliegen der Voraussetzung die Akten am übernächsten Tag für einen Zeitraum von einer Woche zur Einsichtnahme bereit.
