Die Löschung erfolgt im Grundbuch in der Weise, dass in der Spalte „Löschungen“ die lfd. Nummer des Rechts, in der dritten Abteilung zusätzlich der Betrag des Rechts, sowie der Vermerk: „Gelöscht am …“ geschrieben wird. Das Recht selbst wird rot durchgestrichen oder unterstrichen.
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Herausgeber
Bremen
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
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Voraussetzungen
Zur Löschung eines Rechts wird immer ein Antrag einer antragsberechtigten Person (i.d.R. die Grundstückseigentümer) und eine Bewilligung des/der Berechtigten oder des Gläubigers/der Gläubigerin benötigt.
In Ausnahmefällen genügt die Vorlage einer Sterbeurkunde des/der Berechtigten.
Hinweise
In die Zweite Abteilung des Grundbuchs werden Lasten und Beschränkungen eingetragen.
Das sind zum Beispiel Grunddienstbarkeiten oder sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Nießbrauch, Wohnrechte etc), aber auch Vormerkungen, Vermerke über angeordnete Nacherbfolgen oder Testamentsvollstreckungen.
In die Dritte Abteilung des Grundbuchs werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen.
Ist ein Recht auf die Lebenszeit eines/einer Berechtigten beschränkt, so kann unter Umständen die Vorlage einer Sterbeurkunde für die Löschung ausreichen.
Informationen zur Grundsteuerreform 2022
Seitens des Grundbuchamts wird ausschließlich ein Grundbuchauszug an die Eigentümer versandt, da darin alle Angaben enthalten sind, die das Grundbuchamt diesbezüglich zuliefern kann. Für darüber hinausgehende Fragen zum Thema wird auf die Homepage des Senators für Finanzen verwiesen. Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt.
Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt!
Für die Löschung eines Rechts in der Dritten Abteilung des Grundbuchs wird eine 0,5 Gebühr nach der Gebührentabelle B des GNotKG nach dem Wert des zu löschenden Rechts erhoben. Beispiele: Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro – Gebühr: 136,50 Euro Grundschuld in Höhe von 200.000 Euro – Gebühr: 217,50 Euro
Gebühr
- Gebühr
- Für die Löschung eines Rechts in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wird eine Festgebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.0,00 bis 25,00 EUR
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Bitte fragen Sie Ihre Rechtsbehelfe bei der zuständigen Stelle an.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Antrags auf Löschung eines Rechts prüft der zuständige Rechtspfleger/die zuständige Rechtspflegerin, ob der Antrag und die weiteren erforderlichen Unterlagen vollständig und in der geforderten Form vorliegen.
Von der erfolgten Löschung erhalten sowohl die antragstellende Person(en) als auch die Berechtigten bzw. die Gläubiger des gelöschten Rechts eine Nachricht.
Fristen
Ein auf die Lebenszeit eines/einer Berechtigten beschränktes Recht kann erst nach Ablauf eines Jahres nach seinem Tod gelöscht werden, wenn es (auch nur theoretisch) möglich ist, dass der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin mit Leistungen an die berechtigte/n Person/en im Rückstand ist.
