Heute nutzen Wissenschaftler, Fischer und Angler moderne Methoden wie das Elektrofischen zur Untersuchung von Fischbeständen. Die Elektrofischerei zählt wegen der betäubenden Wirkung zu den verbotenen Fangmethoden. Sie darf deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen und in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die Oberste Fischereibehörde angewandt werden.
Weitere Informationen
Herausgeber
Thüringen
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
a) gültige Fischereischeine der Elektrofischer
b) Bedienungsschein zum Betreiben von Elektrofischfanganlagen
c) TÜV-Bescheinigungen des zu verwendenden E-Gerätes
d) Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung zur E-Befischung
e) Zustimmungserklärungen der betroffenen Fischereirechtsinhaber bzw. Fischereipächter, wenn dieser nicht der Antragsteller ist
f) Begründung des Vorhabens
g) Nachweis über die Beauftragung, z. B. im Falle von Forschungsvorhaben oder Monitoringprogrammen
Weiterführende Links
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Elektrofischerei nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO) (Erhebung für Zwecke der Antrags- und Verwaltungskostenentscheidung)
- Elektrofischereiaufzeichnungen nach § 21 Thüringer Fischereiausführungsverordnung (ThürFischAVO)
- Zustimmungserklärung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 der Thüringer Fischereiausführungsverordnung (Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Elektrofischerei bzw. Ausnahmegenehmigung)
Voraussetzungen
1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei durch Vorlage eines Bedienungsscheins zum Betreiben von Elektrofischfang-Anlagen; Erlaubnisscheine zur Elektrofischerei, die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt wurden, und Bedienungsscheine anderer Länder werden anerkannt,
2. die Vorlage der Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V., dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. für Elektrofischereigeräte entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt,
3. der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von 500 000 Euro für Personenschäden und 50 000 Euro für Sachschäden und
4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll; die oberste Fischereibehörde kann verlangen, dass auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, von Fischereiausübungsberechtigten angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteils nicht auszuschließen sind.
Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
Hinweise
Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
20,00 bis 200,00 €.
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL) Vom 9. September 2006 ( Fassung vom 23.04.2024)(Die Verwaltungskostenordnung des zuständigen Ressorts TMUENF wird derzeit aktualisiert und im Anschluss der Link aktualisiert. Die Höhe der Verwaltungsgebühr bleibt davon unberührt.)
Handlungsgrundlagen
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur
1. zur Erfassung der Fischbestände, insbesondere bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts,
3. zur Förderung von Hege- und Reproduktionsmaßnahmen von bestimmten Fischarten oder
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken
erteilt werden.
(3) Die Genehmigung ist befristet und widerruflich für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. Die Genehmigung kann mit weiteren Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
(4) Mit der Genehmigung stellt die oberste Fischereibehörde einen Berechtigungsschein aus.
(5) Bei Fischsterben oder Gefahr im Verzug kann die oberste Fischereibehörde vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Antragstellung nach § 19 ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
Rechtsbehelfe
Klage
Verfahrensablauf
Die Elektrofischerei unterliegt strengen Regeln und darf nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde ausgeübt werden.
Die Genehmigung auf Ausübung der Elektrofischerei wird auf Antrag des Fischereiberechtigten, des Fischereiausübungsberechtigten oder der die Elektrofischerei durchführenden Person (Elektrofischer) unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Antragsformulars erteilt. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Befischungstermin zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
2. den Namen des Fischereiberechtigten oder, im Fall der Verpachtung, des Fischereiausübungsberechtigten, wenn dieser mit dem Antragsteller nicht übereinstimmt,
3. die genaue Angabe des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, einschließlich der Grenzen des Gewässers,
4. die Zeitdauer der Befischung in Form der Elektrofischerei und
5. die Begründung des Antrags sowie eventuell ergänzende Erläuterungen.
Fristen
Der Antrag ist grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem geplanten Befischungstermin zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 4 Wochen.
