Wenn Sie in Bremen den Fischfang ausüben möchten (als Angler:in oder Berufsfischer:in), müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen.
Der Fischereischein berechtigt zum Fischen:
- in der Weser innerhalb der bremischen Landesgrenze
- in der Kleinen Weser
- in der Lesum flussaufwärts bis zur Burger Straßenbrücke
- in dem tideabhängigen Teil der Geeste (ausgenommen Naturschutz- und Fischschongebiete)
- in allen anderen Gewässern in Bremen/Bremerhaven und in anderen Bundesländern in Verbindung mit einem Fischereierlaubnisschein des Gewässereigentümers bzw. Gewässerpächters (gilt nicht für Fischereischeine, die über die Übergangsregelung des § 42 Abs. 3 BremFiG erworben wurden)
Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist:
- eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung
- oder wenn Sie als Berufsfischer:in ausgebildet sind.
Es gibt Ausnahmen, bei denen ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt wird. Ein Fischereischein kann ohne Fischereiprüfung erteilt werden an:
- Personen, die mindestens 5 Jahre als Küstenfischer tätig waren.
- Fischwirte und Personen, die hierzu ausgebildet werden.
- Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind.
- Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen eines Landes und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes, einer Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.
Wenn Sie einen gültigen Fischereischein aus einem anderen Bundesland besitzen, wird dieser in Bremen anerkannt.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer müssen nach einem Umzug nach Bremen (Wechsel des Hauptwohnsitzes) nicht umgeschrieben werden. Auf Wunsch können sie aber umgeschrieben werden.
Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen eigenen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einer Person mit Fischereischein beaufsichtigt werden.
