Nach einer Außerbetriebsetzung eines bisher in Bremen zugelassenen Fahrzeuges, kann derselbe Fahrzeughalter das Fahrzeug innerhalb von 7 Jahren wieder für sich anmelden.
Besonderheiten:
Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 hat sich die Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens vom "Standortprinzip" auf das "Wohnortprinzip" geändert. Für Privatpersonen ist nur ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen 2.Wohnsitz, auch Wiederzulassungen, sind nicht möglich. Bei juristischen Personen muss der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung in Bremen nachgewiesen werden.
Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges kann durch den Halter selber oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.
Ab dem 01.10.2017 ist die Wiederzulassung eines Fahrzeuges ohne Halterwechsel auch online möglich, sofern die vorherige Zulassung ab dem 01.01.2015 erfolgte. Weitere Informationen zur "internetbasierten Fahrzeugzulassung" erhalten Sie auf der Seite des Bundesminsiteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe unter "Weitere Informationen").
