Das Kennzeichen wird zugeteilt, wenn das Fahrzeug mit eigener Antriebskraft ins Ausland verbracht werden soll
Herausgeber
Bremerhaven (Stadt)
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
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Voraussetzungen
- Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen. Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
- schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
Hinweise
- Auf Wunsch kann zusätzlich ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt werden (10,20 EUR).
- Im Rahmen der EU-Harmonisierung werden für den Austausch des alten Fahrzeugbriefes durch die Zulassungsbescheinigung Teil II weitere Gebühren in Höhe bis zu 8,70 EUR fällig.
- Seit dem 1. Juli 2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen der Kfz-Steuerpflicht. Die Kfz-Steuer ist bei Zulassung für die Dauer der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten (SEPA-Lastschriftmandat).
- Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regeln die Paragraphen 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
- Versicherungen für Ausfuhrkennzeichen können bei den Schildermachern erworben werden.
- Wird im Rahmen der Zulassung die erstmalige Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbriefs) notwendig, so ist das Fahrzeug grundsätzlich von der Zulassungsbehörde durch Vorführung des Fahrzeugs zu identifizieren.
Gebühr
- Gebühr
- Die Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf der Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind um 15,30 €. Im Rahmen der EU-Harmonisierung werden für den Austausch des alten Fahrzeugbriefes durch die Zulassungsbescheinigung Teil II weitere Gebühren in Höhe bis zu 8,70 € fällig.0,00 bis 34,60 EUR
- Vorkasse
- Nein
Handlungsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Bitte fragen Sie Ihre Rechtsbehelfe bei der zuständigen Stelle an.
Verfahrensablauf
- Es muss ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden.
- Es besteht die Vorführpflicht des Fahrzeugs zur Identitätsprüfung.
- Wenn das Fahrzeug bisher zugelassen war, werden die Kennzeichen entstempelt. Anschließend erfolgt die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens für die Dauer der Haftpflichtversicherung, jedoch längstens für ein Jahr.
- Das Fahrzeug muss für den Zulassungszeitraum (also bis zum Endzeitpunkt des Ausfuhrkennzeichens) über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor Ablauf des Ausfuhrzeitraums, müssen Sie einen Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
Hinweis:
Seit dem 1. Juli 2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen der Kfz-Steuerpflicht. Die Kfz-Steuer ist bei Zulassung für die Dauer der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten. Der Mindestbesteuerungszeitraum beträgt einen Monat.
Tipp:
Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten versehen.
