Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
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Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- die elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeit-Kennzeichen als eVB-Code (erhältlich bei der Kfz-Versicherung)
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei Neufahrzeugen das CoC-Papier (Certificate of Conformity) oder gegebenenfalls die ausländische Zulassungsbescheinigung mit dem Nachweis der Abmeldung im Ausland und das CoC-Papier
(Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Teil II können auch in Kopie vorgelegt werden) - ist die fahrzeughaltende Person nicht in Deutschland gemeldet: die Angabe einer in Hamburg gemeldeten empfangsberechtigten Person, die einen gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass mit aktueller Meldebestätigung persönlich vorlegen muss (der Wohnsitz muss mit Anschrift in Verbindung mit einem Identitätsnachweis nachgewiesen werden) Sollte im Ausweis keine Anschrift ersichtlich sein, werden Vor- und Nachname der antragstellenden Person und zusätzlich Vor- und Nachname und die Anschrift des Empfangsbevollmächtigten erfasst
- gültige Prüfbescheinigung der Hauptuntersuchung (HU) - Kopie ausreichend - und gegebenenfalls ein Nachweis der durchgeführten Sicherheitsüberprüfung bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, ansonsten wird das Kurzzeitkennzeichen auf den direkten Weg zur nächsten Prüforganisation beschränkt
- Nachweis über den Standort des Fahrzeugs in Hamburg, wenn sich Ihr Hauptwohnsitz nicht in Hamburg befindet (zum Beispiel Kaufvertrag eines Hamburger Händlers)
- die Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Handlungsberechtigten
- der Ausweis des Bevollmächtigten im Original
Firmen oder Vereine müssen zusätzlich die folgenden Dokumente vorlegen:
- einen Firmen-/Vereinsnachweis mit aktueller Hamburger Anschrift (zum Beispiel einen Handelsregisterauszug oder ein Vereinsregisterauszug)
- die Vollmacht im Original mit der lesbaren Farbkopie des Ausweises des Handlungsberechtigten
- der Ausweis des Bevollmächtigten im Original
Voraussetzungen
- Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Hamburg oder das Fahrzeug war zuletzt in Hamburg zugelassen.
- Ihr Fahrzeug ist nicht zugelassen (bei Saisonkennzeichen nur außerhalb des Saisonzeitraums möglich).
- Sie können eine in Hamburg gemeldete empfangsberechtigte Person nachweisen, wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben.
- Sie können einen Kaufvertrag über das in Hamburg gekaufte Fahrzeug vorlegen, wenn Sie keinen Hauptwohnsitz in Hamburg haben.
- Das Fahrzeug besitzt
- eine EG-Typgenehmigung oder eine EG-Einzelgenehmigung beziehungsweise eine Betriebserlaubnis,
- eine Hauptuntersuchungsbericht bei Gebrauchtfahrzeugen,
- eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Hinweise
Hat das Fahrzeug keinen gültigen Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU) oder keine gültige Betriebserlaubnis, wird das Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt auf direktem Weg zur nächsten Prüforganisation innerhalb Hamburgs ausgestellt.
Kurzzeitkennzeichen können nicht vordatiert werden.
Kurzzeitkennzeichen sind nur innerhalb Deutschlands gültig.
Auswärtige Fahrten in die EU müssen in der jeweiligen Botschaft nachgefragt werden.
Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ist auch bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen (außerhalb des Saisonzeitraums) möglich
Die Gebühren betragen 10,50 EUR.
Handlungsgrundlagen
§ 42 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__42.html
Anlage 4 Abschnitt 6 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/anlage_4.html
Rechtsbehelfe
Wiederspruch
Verfahrensablauf
- Buchen Sie online einen Termin.
- Auf unserer Internetseite wählen Sie die Kategorie "Fahrzeug-Zulassung"
- Danach buchen Sie "Antrag Kurzzeitkennzeichen"
- Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen und die Terminbestätigung zu Ihrem Termin im LBV mit.
- Scannen Sie den QR-Code Ihrer Terminbestätigung am Scanner vor Ort ein.
- Nehmen Sie im Wartebereich Platz. Sie werden mit Ihrer Aufrufnummer aufgerufen.
- Ihr Anliegen wird bearbeitet.
Fristen
Ab dem Ausstellungsdatum darf das Kurzzeitkennzeichen für maximal 5 Kalendertage im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit. Eine Verlegung in die Zukunft ist nicht möglich, da sonst die 5 Kalendertage überschritten werden würden.
Bearbeitungsdauer
Ihr Anliegen wird in der Regel sofort bearbeitet.
