Wer ein Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) führt, kann Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten.
Bevorrechtigungen sind beispielhaft möglich:
- für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
- durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
- im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.
Die Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben. Bevorrechtigungen nach dem EmoG dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind, dieses entspricht dem "Elektrokennzeichen". Das Elektrokennzeichen ergänzt sich vom Aufbau her um den Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer. Als Beispiel: B AB 4999E.
Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen sind in Berlin aufgrund einer Berliner Allgemeinverfügung (siehe "Weiterführende Informationen") von der Plakettenpflicht befreit. Im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge können mit einer blauen E-Plakette nach Anlage 3a FZV gekennzeichnet werden und damit in der Umweltzone fahren.
Elektrokennzeichen dürfen nicht zugeteilt werden bei:
- Ausfuhrkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- ständigen roten Kennzeichen, sog. Händlerkennzeichen
