Bei Diebstahl oder Verlust eines oder beider amtlichen Kennzeichen ist aus Sicherheitsgründen eine Umkennzeichnung zwingend erforderlich. Es ist in diesen Fällen nicht möglich ein Ersatzschild abstempeln zu lassen. Die gestohlenen oder abhanden gekommenen Kennzeichen werden für zehn Jahre gesperrt.
Bei Diebstahl eines oder beider amtlicher Kennzeichen ist die vorherige Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei erforderlich. Die Registrierungsnummer ist der Kfz-Zulassungsstelle bei Beantragung der Umkennzeichnung vorzulegen.
Wurden amtliche Kennzeichen lediglich beschädigt, sind aber noch komplett vorhanden, können neue Ersatzkennzeichen geprägt werden. Eine Umkennzeichnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Eine Umkennzeichnung kann auch jederzeit ohne Angabe von Gründen beantragt werden, wenn der Wunsch nach einem anderen Kennzeichen besteht. Die bisherigen Kennzeichen sind in diesem Fall neben den Fahrzeugpapieren vorzulegen.
Besonderheiten:
Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 hat sich die Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens vom "Standortprinzip" auf das "Wohnortprinzip" geändert. Für Privatpersonen ist nur ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen 2.Wohnsitz, auch Wiederzulassungen, sind nicht mehr möglich. Bei juristischen Personen muss der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung in Bremen nachgewiesen werden.
