Es ist möglich, dass ein Kleinkraftrad / E-Bike / Pedelec, welches grundsätzlich vom Zulassungsverfahren ausgenommen und nicht im Besitz eines gültigen Versicherungskennzeichens ist, zugelassen werden kann. Hierzu muss ein Antrag auf Zulassung gestellt werden.
Ein Kleinkraftrad ist:
- ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
- ein dreirädriges Kleinkraftrad mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt.
- Das Fahrzeug ist von der Kraftfahrsteuer befreit.
1. Diese Fahrzeuge sind von der Durchführung einer Hauptuntersuchung befreit und erhalten im Zuge der Zulassung keine Prüfplakette.
2. Die Zuteilung eines Elektrokennzeichens ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Zulassung. Eine Zulassung im Onlineverfahren ist nicht möglich.
2. Führen Sie Ihr Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsbehörde im Bereich der Fahrzeugtechnik zur Identifizierung vor. Vereinbaren Sie dafür ein Termin über das Kontaktformular. Sie erhalten einen Identifizierungsnachweis, welcher zur Zulassung vorzulegen ist.
3. Im Rahmen der Zulassung erfolgt die Zuteilung eines Kennzeichens und die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I + Teil II.
Es können nur Kennzeichenschilder gem. der Anlage 4 Nr. 1b FZV zugeteilt werden.
