Das Kennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten:
- Probefahrten:
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV) - Prüfungsfahrten:
Fahrten zur Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV). - Überführungsfahrten:
Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).
Fahrten zu anderen Zwecken sind mit diesem Nummernschild nicht gestattet!
Wichtig:
- Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Anprechpartner ist die für den Betriebsort zuständige Dienststelle.
- Die Außerbetriebsetzung von roten Kennzeichen (Händlerkennzeichen) ist nur in der Zulassungsbehörde möglich, die die Zuteilung vorgenommen hat.
