Eintragung der Geburt einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag im deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) - sofern ein Inlandswohnsitz vorhanden ist oder war.
Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister bei einem Standesamt in Deutschland beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht - ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Eintragung ins Melderegister
Sofern Sie im Inland leben und nicht die Eintragung im deutschen Geburtenregister beantragen wollen, müssen Sie die Geburt des Kindes beim Bürgeramt in das Melderegister eintragen lassen.
Herausgeber
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt
Voraussetzungen
- Das Kind ist im Ausland geboren
Das Kind ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger. Oder das Kind ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. - Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder. - Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz des Kindes bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
- Hinweis: Wenn weder für das Kind noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.
- Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie
Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend. Das Standesamt kann die Vorlage der Originale zur Prüfung verlangen.
- 80,00 Euro: Eintragung im deutschen Geburtenregister
- 160,00 Euro: Eintragung im deutschen Geburtenregister - sofern ausländisches Recht zu beachten ist
- 8,00 bis 80,00 Euro: bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages
- 12,00 Euro: Ausstellung Geburtsurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte Geburtsurkunde
- 12,00 Euro: Ausstellung internationale Geburtsurkunde
- 6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte internationale Geburtsurkunde
- 12,00 Euro: beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister
- 6,00 Euro: jeder weitere gleichzeitig ausgestellte beglaubigte Registerausdruck
