Wer ein Gaststättengewerbe mit dem Ausschank alkoholischer Getränke betreibt, bedarf der Erlaubnis.
Für die Durchführung von vorübergehenden, zeitlich befristeten, Veranstaltungen gibt es die Möglichkeit, eine vorübergehende Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 BremGastG zu beantragen.
