Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig:
- im stehenden Gewerbe (also in einer festen Betriebsstätte) Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen
- im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis für Ihr Gaststättengewerbe (Gaststättenerlaubnis).
Ausnahmen:
Eine Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn Sie:
- alkoholfreie Getränke
- kostenlose Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Tanzlokal, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.
Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (siehe „Weiterführende Informationen"). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.
Eine Erlaubnis zur Stellvertretung sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.
Verfahrensablauf:
- Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe (mit Alkoholausschank) eröffnen möchten, müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Der Antrag kann online gestellt werden. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und reichen Sie ihn ein.
- Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und Unterlagen und fordert ggf. fehlende Nachweise nach. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Bearbeitungsstatus informiert.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie einen Gebührenbescheid und die Erlaubnis per Post. Wenn nicht alle Voraussetzungen bzw. erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag gebührenpflichtig abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung im Bescheid der zuständigen Stelle nachlesen.
