Wenn Sie sich als Fachkraft im Gesundheitswesen für eine eigene Praxis entscheiden, müssen Sie der zuständigen Stelle melden, dass Sie Ihren Beruf selbständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis ausüben möchten. Sie müssen außerdem alle Änderungen zu Ihrer Praxis zeitnah der zuständigen Stelle melden.
Weitere Informationen
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- Berufserlaubnis im Original (Urkunde)
- Masernschutz für nach 1970 geborene Personen
Voraussetzungen
Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung eines gesetzlich anerkannten Heilberufs.
Hinweise
Zur Meldung beim Gesundheitsamt sind alle Personen verpflichtet, die einen gesetzlich anerkannten Heilberuf selbständig ausüben, z. B. Heilpraktiker, Logopäden, Ergotherapeuten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Masseure, medizinische Bademeister, Podologen, Hebammen/Entbindungspfleger.
Die Anmeldung hat persönlich (Termin erforderlich) zu erfolgen. Bei der Anmeldung vor Ort sind die Dokumente im Original vorzulegen.
Melden Sie uns bitte vor Beginn der Tätigkeitsausübung:
- den Beginn Ihrer selbständigen Berufsausübung
- die Anschrift der Niederlassung, bzw. bei ambulanter Ihre Wohnanschrift und Ihr ambulantes Einsatzgebiet
- alle Änderungen, z. B. Namensänderung, Umzug, Praxisverlegung oder Beendigung der Praxis
Hebammen und Entbindungspfleger/innen haben zudem entsprechende Hygienepläne, einen Versicherungsnachweis sowie Fortbildungsnachweise (so weit vorhanden) vorzulegen.
Ferner sind anzuzeigen:
- Ort der Berufstätigkeit
- Wechsel des Tätigkeitsortes
- Beendigung der Berufsausübung
Die Ummeldung der Betriebsstätte ist schriftlich (formloses Schreiben) mit Angabe bis wann die alte und ab wann die neue Adresse gültig ist zu veranlassen.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren berechnet die zuständige Stelle aufgrund der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen (GebOöG).
Handlungsgrundlagen
§§ 19, 21, 31 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg
(Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Hamburg - § 19 HmbGDG | Landesnorm Hamburg | Berufe im Gesundheitswesen | § 19 - Berufe im Gesundheitswesen | gültig ab: 15.01.2025
Speziell für Hebammen und Entbindungspfleger/innen gilt § 3 Abs. 2 des Hamburgischen Hebammengesetzes vom 13.09.1990 sowie § 7Abs. 2 und § 10 der Hebammen-Berufsordnung vom 25.04.2017
Rechtsbehelfe
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Vereinbaren Sie einen Termin zur Anmeldung Ihrer Praxis mit der zuständigen Stelle.
- Erscheinen Sie persönlich zum vereinbarten Termin und bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.
- Die zuständige Stelle nimmt Ihre Anzeige entgegen und prüft diese.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte bei Ihnen an.
Fristen
Melden Sie Ihre Praxis an, bevor Sie mit der Berufsausübung beginnen.
Änderungs -, Um-, Abmeldungen beziehungsweise Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte zeigen Sie unverzüglich an.
Bearbeitungsdauer
Ihre Meldung wird umgehend bearbeitet.
