Bei der Tätigkeit als Fußpflegerin oder Fußpfleger wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden. Sie müssen für diese Tätigkeit ein Gewerbe anmelden.
Die medizinische Fußpflege oder Podologie ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden und damit erlaubnispflichtig. Sie beinhaltet eine Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und/oder bereits geschädigten Fuß.
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ beziehungsweise „medizinische Fußpflegerin“ oder „medizinischer Fußpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten wollen, benötigen Sie dazu die Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis beantragen.
