Wenn Sie Humanmedizin studieren, müssen Sie an einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand einen dreimonatigen Krankenpflegedienst ableisten. Sie müssen den Krankenpflegedienst vor Beginn Ihres Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten - jedoch unbedingt vor der Meldung zum Ersten Abschnitt Ihrer Ärztlichen Prüfung ableisten.
Der verpflichtende Krankenpflegedienst hat den Zweck, Sie in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Tätigkeiten der Krankenpflege vertraut zu machen. Sie können den Krankenpflegedienst in Teilabschnitten zu jeweils einem Monat ableisten.
Wenn Sie den Krankenpflegedienst abgeleistet haben, müssen Sie dies der zuständigen Stelle nachweisen.
Weitere Informationen
Herausgeber
Hamburg
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
Kontakt
Behördennummer 115 – Ihre Anlaufstelle für Fragen an die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (in einigen Regionen auch darüber hinaus).
Jetzt die 115 anrufenSie erreichen die 115 zum Ortstarif.
- Antrag
- Bescheinigung/Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes
Voraussetzungen
Sie haben einen allgemeinen Hochschulabschluss
Hinweise
Sie haben folgende Anrechnungsmöglichkeiten auf den Krankenpflegedienst:
- im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
- im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres,
- im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes,
- im Rahmen eines Zivildienstes.
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
regelhafter Krankenpflegedienst: kostenlos
anrechenbarer Krankenpflegedienst: 40,00 EUR - 100,00 EUR
Handlungsgrundlagen
§ 6 Absatz 4 Satz 2 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/__6.html
Anlage 5 zu § 6 Absatz 4 Satz 2 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/anlage_5.html
Rechtsbehelfe
Widerspruch
Weiterführende Links
Verfahrensablauf
- Sie reichen die erforderlichen Nachweise bei der zuständigen Stelle ein.
- Wenn Sie an der Universität Hamburg studieren, senden Sie die erforderlichen Nachweise im Original und einfacher Kopie an das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe.
- Wenn Sie an der Medical School Hamburg studieren, laden Sie die erforderlichen Nachweise bei Ihrer Anmeldung zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung über den dafür bereitgestellten Online-Dienst hoch.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Eingabe, fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach und fügt diese Ihrer Akte hinzu.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Einzelfall.
