Kann dem Antragsteller keine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, prüft die zuständige Behörde, ob das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 15b der Bundes-Tierärzteordnung genehmigt werden kann. Die Behörde wird sich in diesem Fall mit dem Antragsteller in Verbindung setzen.
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen.
Alle Tierärzte, die in Thüringen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehören der Landestierärztekammer Thüringen an (ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde tätigen Tierärzte und die Tierärzte, die den Beruf nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht ausüben). Jeder Kammerangehörige hat sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bei der Landestierärztekammer und dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden.
Die Erlaubnis wird widerruflich und grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit in nichtselbständiger Stellung von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert. Sie wird im Regelfall auf eine bestimmte Beschäftigungsstelle beschränkt und berechtigt nicht zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben.