Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.
Wenn Sie ein schwerbehinderter Mensch aus einem Nicht-EU-Staat sind, dessen Aufenthaltserlaubnis befristet ist, kann der Schwerbehindertenausweis nur so lange ausgestellt werden, wie Ihre Aufenthaltserlaubnis gültig ist.
Sie können mit dem Schwerbehindertenausweis sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen, als auch bestimmte Rechte und entsprechende– je nach Art der Eintragung im Ausweis – Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel:
- besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
- Anspruch auf Zusatzurlaub
- Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung,
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Benutzung von Behindertenparkplätzen
- Parkerleichterungen
- Rundfunkgebührenbefreiung
- ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- H – Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Bl – Blind
- Gl – Gehörlos
- RF – Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
- B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- G – Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- TBl – Taubblind
Bei Ablauf, Verlust oder der Änderung anderer wichtiger Daten müssen Sie eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.
