Wenn Sie durch eine aktuelle, dauerhafte oder von Geburt an bestehende Erkrankung im alltäglichen Leben stark beeinträchtigt sind, können Sie die Feststellung Ihrer Behinderung beantragen. Dabei wird auch der Grad der Behinderung festgelegt. Sollte die Prüfung einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergeben, so kann Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Im Zuge der Prüfung können bei Ihnen neben dem Grad der Behinderung eventuell besondere gesundheitliche Einschränkungen festgestellt werden. Die dazugehörigen Merkzeichen werden gegebenenfalls in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
Folgende Merkzeichen können durch die zuständige Behörde anerkannt werden und berechtigen Sie zu weiteren Nachteilsausgleichen:
- G - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
- H - Hilflosigkeit
- B - Berechtigung für eine ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- RF - Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
- GL - Gehörlosigkeit
- BL - Blindheit
- TBL - Taubblindheit
- Stellen Sie einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und reichen Sie ihn schriftlich per Post ein.
- Mit dem Eingang Ihres Antrages beim Versorgungsamt beginnt das Feststellungsverfahren. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Das Versorgungsamt fordert noch fehlende Unterlagen bei Ihren behandelnden Ärzten an.
- Fehlenden Unterlagen im laufenden Verfahren können Sie über den Online-Dienst nachreichen (siehe "Formulare"). Nach erfolgreichem Hochladen der Dateien erhalten Sie per E-Mail eine Eingangsbestätigung mit technischer Transaktionsnummer.
- Die versorgungsärztliche Bewertung erfolgt, wenn die medizinischen Unterlagen vollständig vorliegen.
- Das Feststellungsverfahren endet mit einen Bescheid. Darin ist der für Sie festgestellte Grad der Behinderung angegeben sowie mögliche Merkzeichen.
- Wenn die Prüfung einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr ergibt, so wird Ihnen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
