Für bestimmte Bauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung, wenn die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und die Gemeinde zustimmt.
Statt einer Baugenehmigung ist nur eine Anzeige erforderlich.
Sofern die Gemeinde nicht die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens fordert, unterliegt das Vorhaben der Genehmigungsfreistellung.
Genehmigungsfreigestellt ist zum Beispiel kleinere Gebäude, wenn sie in einem Gebiet mit Bebauungsplan errichtet werden sollen und von diesem nicht abweichen.
Falls Sie von dem Bebauungsplan abweichen wollen, müssen Sie dies vor der Genehmigungsfreistellung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen.
Mit dem Bau kann nach einem Monat begonnen werden, wenn das örtliche Bauamt nicht vorher die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangt.
Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt der Bauherr allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss.
In Thüringen gilt für Vorhaben, für die voraussichtlich keine Baugenehmigung benötigt wird, die jedoch angezeigt werden müssen:
Die Errichtung ausgewählter kleinerer Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bedarf keiner Baugenehmigung, wenn den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen wird und die Erschließung gesichert ist.
Vorhaben dieser Art sind der Gemeinde zur Prüfung vorzulegen.
Die Prüfung erfolgt in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren.
