Gut integrierten Ausländer:innen, die in der Bundesrepublik lediglich geduldet sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 25a, 25b AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Um eine Chance zu haben, die Voraussetzungen zu erfüllen, soll Ausländer:innen, die vor dem 31.10.2017 in das Bundesgebiet eingereist sind und sich mindestens 5 Jahre geduldet, erlaubt oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten haben, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG für 18 Monate erteilt werden.
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Bremerhaven (Stadt)
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