Der Familiennachzug setzt in der Regel voraus, dass zuvor ein Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland des Ehepartners oder der Kinder erfolgreich beantragt wurde (siehe unter "Weitere Informationen“). Das gilt sowohl für den Familiennachzug zu Ausländern, als auch für den Familiennachzug zu Deutschen! Eine Einreise ohne ein erforderliches Visum zum Familiennachzug hat in der Regel zur Folge, dass der nachziehende ausländische Familienangehörige wieder ausreisen muss, um im Herkunftsland ein Visum zu beantragen.
Für Staatsangehörige aus den Mitgliedsländern der EU und EFTA-Staaten gelten positive Ausnahmen. Sie können zu Ihren Familienangehörigen ohne Visum und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland ziehen (weitere Ausnahmen gibt es für folgende Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea / siehe unter Verfahren).
Der Familiennachzug von Ausländern zu Ausländern nach Deutschland ist nur möglich, wenn der hier bereits lebende Familienangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der den Familiennachzug zulässt. Folgende §§ lassen keinen Familiennachzug zu: 25 IV, 25 IVb, 25V, 25a II, 25 b IV AufenthG Ehepartner, die nach Deutschland nachziehen sollen, müssen in der Regel bereits über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Das gilt auch für den Nachzug des Ehepartners zu einem Deutschen. Für den Familiennachzug zu Ausländern muss der Lebensunterhalt aller Familienangehörigen gesichert sein. Ziehen ausländische Kinder mit dem Ehepartner zu Deutschen nach, muss der Lebensunterhalt dieser Kinder gesichert sein. Die Darstellung ist nicht abschließend. Auskunft geben die Deutschen Auslandsvertretungen (siehe unter "Weitere Informationen“).
